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Immobilienwissen

Kleiner Ratgeber zu unserer Internetseite und rund um die Immobilie

Wo finde ich hier die Immobilienangebote?

Sie finden unsere Immobilienangebote über verschieden Zugangsmenüs auf dieser Internetseite:

Gewerbe | Wohnen | Anlage

oder Sie geben Ihren Suchwunsch mit wenigen Worten in dem Feld Schnellsuche|Stichwortsuche ein. Angezeigt bekommen Sie dann eine Auswahl unserer Angebote. Durch Klick auf das gewählte Angebot kommen Sie nach einer Erstregistrierung direkt zur Exposeanzeige.

Wieso steht in den Exposes nicht die (vollständige) Anschrift des Angebotes?

Dafür gibt es verschiedene Gründe.

a) Wir sind Makler und handeln mit Informationen. Nur wenn es Absprachen über eine Provisionsregelung gibt, geben wir diese Informationen auch weiter.

b) Unsere Anbieter-Auftraggeber legen Wert auf ein gewisses Maß an Diskretion und möchten nicht die freizügige Anschriftenweitergabe haben.

Selbstverständlich erhalten Sie auf Nachfrage die Anschrift !

Woher bekomme ich die Anschrift einer Immobilie um eine Aussenbesichtigung zu machen?

Sie bekommen die Anschrift von uns wie folgt:

Sie rufen das entsprechende Angebot/Expose auf und klicken im Kasten Kontakt auf den Punkt -> Bitte teilen Sie mir die Anschrift mit.

Wir schalten Ihnen dann die Anschrift frei und senden senden Ihnen nochmals eine kurze Hinweismail zu.

Wer zahlt die Maklergebühr (Provision/Courtage)?

Die Übernahme der Maklergebühr ist im Einzelfall zu regeln. Es gibt regionale Unterschiede. Angebot und Nachfrage beeinflussen zusätzlich, wer die Kosten zu tragen hat.

Generell gilt, der Makler legt bei Auftragsübernahme fest, bzw. vereinbart mit dem Auftraggeber, wer seine Kosten übernehmen soll. Wir vertreten die Auffassung, das derjenige unsere Kosten übernehmen soll, der uns beauftragt oder den besseren wirtschaftlichen Nutzen hat. Wir regeln dies in unseren AGB und im Expose.

Unsere Exposes informieren für jeden Einzelfall, wer die Provision übernehmen soll. Bieten wir einen Immobilie provisionsfrei für den Mieter an, setzen wir Vertragslaufzeiten von mehr als 2 Jahren voraus. Möchte der Mieter eine kürzere Vertragslaufzeit oder einen unbefristeten Vertrag, ist dies kein Problem, wenn er in diesem Fall unsere Provision übernimmt. Schließlich kann der wirtschaftliche Nutzen in diesem Fall als höher für den Mieter als für den Vermieter angesehen werden; der Mieter spart unter Umständen etliche Monatsmieten Mietzahlungen.

Bei Wohnungsangeboten zahlt gemäß dem sogenannten Bestellerprinzip seit 2015 der Vermieter die Maklerkosten.

Woraus setzt sich der Mietpreis zusammen?

Ein Mietpreis besteht i.d.R. aus drei Kompenenten:

a) der Nettomiete oder den Mietzins

b) den kalten Betriebskosten oder Nebenkosten

c) die Heizkosten

a) und b) heißen auch Bruttokaltmiete, a), b) und c) zusammen nennt man auch Warmmiete.

Die Vergleichbarkeit der Immobilienangebot ist nur über die Nettomiete gegeben. Sie wird in jedem Mietvertrag in ihrer Höhe festgelegt. Die kalten Betriebskosten und die Heizkosten, sind immer nur Vorschußbeträge, die im Zuge der Betriebskostenabrechnung erst bekannt werden (können).

Was sind Betriebskosten oder Nebenkosten?

Die Betriebskosten, auch Nebenkosten genannt, sind die Bewirtschaftungskosten einer Immobilie, d.h. eines Gebäudes. Es gibt mehr oder weniger feste Kosten, wie Grundsteuern oder Versicherungskosten und verbrauchsabhängige Kosten, wie Gas-, Öl- oder Elektrizitätskosten.

Bei einer Eigentumswohnung sagt man auch Wohngeld oder Hausgeld.

Was versteht man unter Mietkaution?

Eine Mietkaution ist eine Mietsicherheit für den Vermieter. Es kann sich dieser m. E. bedienen, wenn der Mieter als Vertragspartner sich nicht vertragsgemäß verhält und ihm dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Häufig ist dies bei Mietrückständen oder Problemen mit den Schönheitsreparaturen an Ende der Mietzeit der Fall.

Mietkautionen müssen bei Wohnungsmietverträgen dem Mieter verzinst werden.

Die Kautionsrückzahlung erfolgt meist drei Monate nach Beendigung der Mietzeit. Eine Rückzahlung unmittelbar bei Vertragsende sollte ausdrücklich vereinbart worden sein.

Wozu dienen die AGB ?

Die AGB, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln - soweit zulässig - die Spielregeln des Geschäftsablaufes. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird.


Was ist ein Expose?

Ein Expose ist ein schriftliches Immobilienangebot. Es enthält alle wichtigen Angebotsdaten, vielfach noch Fotos und Pläne. Seriöse Makler fügen deren AGB zusätzlich bei.

Soll ich meine Immobilie für den Verkauf herrichten ?

Eindeutig ja ! Ein Immobilienkauf hängt immer von objektiven Faktoren und subjektiven Faktoren und vom Eindruck ab. Oftmals auch vom ersten Eindruck. Sorgen Sie für saubere Räume, vermeiden Sie Spinnengewebe und schmutzige Fenster. Renovieren Sie und sorgen Sie für einen ordentlichen oder neuen Bodenbelag. Stellen Sie nicht den Strom ab, sorgen Sie für eine gute elektrische Beleuchtung mit mind. 100 Watt besser noch 150 Watt.Beseitigen Sie unangenehme Gerüche. Pflegen Sie regelmäßig den Garten, auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen.Sprechen Sie mit Ihrem Makler und lassen Sie sich ggf. noch einige Tips und Hinweise geben.Auch wenn die Herrichtung der Immobilie Geld kostet, seien Sie sicher, die Investition wird sich um ein Vielfaches auszahlen, es wird schneller verkauft und weniger am Preis verhandelt.

Wazu gibt es bei uns eine Widerrufsbelehrung und was bewirkt meine Erklärung zu Tätigwerden?

Jeder Verbraucher verfügt bei einem Vertrag mit einem Unternehmen über ein gesetzliches, 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Immer wenn wir eine Immobilie provisionspflichtig für einen Käufer oder Mieter anbieten (und dazu ein Maklervertrag zustande kommt), informieren wir diesen über seine Widerrufsrechte im Expose online sowie in unseren Angebotsschreiben oder -mails.

Im Falle, wenn ein Widerrufsrecht in Verbindung mit unserer provisionspflichtigen Maklerleistung besteht, werden wir innerhalb dieses Zeitraumes mit unserer Arbeit pausieren. Dies, weil die Möglichkeit besteht, dass bei Widerruf für uns kein Provisionsanspruch mehr besteht.

Damit ein Mieter oder Käufer bei Interesse an einem unserer Angebote nun nicht 14 Tage warten muss, können diese durch eine einseitige Erklärung bestimmen, dass wir bereits vor Ablauf der 14-Tage-Widerrufsfrist tätig werden sollen.

Diese Erklärung fordern wir in manchen Fällen an und wenn sie uns vorliegt,führen wir unsere Dienstleitung unverzüglich fort.

Damit wird das gesetzliche Widerrufsrecht für unseren Kunden nicht abbedungen, es besteht weiter. Im Fall eines Maklervertrag-Widerrufes und bei Vermittlung des gewünschten Miet- oder Kaufvertrages steht uns allerdings ein Schadenersatzanspruch zu.

Wenn der Makler seinen Kunden nach dessen Personalausweis fragt?

Wenn der Makler seinen Kunden nach dessen Personalausweis fragt, wird dieser sich gewiss wundern. Der Makler hat aber alles richtig gemacht, denn Immobiliendienstleister sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen.

Um zu verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden, gibt es das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG). Neben Banken, Versicherungen, Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gehören auch Immobiliendienstleister zu den Verpflichteten des GwG und müssen die Sorgfaltspflichten des Gesetzes anwenden. Seit 2011 wird die Einhaltung der Pflichten durch die Aufsichtsbehörden lückenlos kontrolliert. Die Verpflichteten müssen die Einhaltung dieser gegenüber den Behörden belegen.

Identifizierung und Überprüfung in der Praxis

Für die praktische Arbeit bedeutet dies, dass Immobiliendienstleister sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen lassen und die Daten aufnehmen müssen. Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken. Am einfachsten ist es, eine Kopie des Ausweises zu erstellen; das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Anfertigung einer Kopie genügt. Außerdem muss der Makler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmen, hat der Makler die Firma durch Einsicht in das Handelsregister zu identifizieren. Der Immobiliendienstleister hat die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und den Sitz der Hauptniederlassung sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters zu vermerken. Hier ist ebenfalls eine Kopie des Handelsregisterauszuges ausreichend. Ferner sind Informationen über den Geschäftszweck des Unternehmens einzuholen.

Daten müssen fünf Jahre aufbewahrt werden

Die aufgenommenen Informationen sind laut Gesetz anschließend mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Im Rahmen der Überprüfung, ob die Pflichten eingehalten worden sind, können die Behörden Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen. Den Sorgfaltspflichten, die das Geldwäschegesetz den Verpflichteten auferlegt, sind unbedingt einzuhalten. Sonst droht im Fall der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden eine Ordnungsstrafe von bis zu 100.000 Euro. (Originaltext und Quelle: IVD 2013)


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