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Gewerbe mieten: Notarielle Urkunde Unterwerfung auf Räumung

oder auch Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung bzw. notarielle Unterwerfungserklärung auf Räumung genannt, wird inzwischen häufig von Vermietern als Voraussetzung für einen Mietvertragsschluss erwartet.

Was hat es damit auf sich? Wird regulär ein Mietvertrag geschlossen, hat der Vermieter u.a. bei Zahlungsverzug das Recht auf fristlose Kündigung und Rückgabe des Mietgegenstandes (z.B. Gewerbefläche, Büro, Laden etc.). Kommt der Mieter der Rückgabe der gemieteten Fläche jedoch nicht nach, muss der Vermieter die Rückgabe durch eine Klage auf Räumung durchsetzen. Das Ergebnis ist bestenfalls ein Räumungstitel. Dieser muss dann mit einem Gerichtsvollzieher durchgesetzt/umgesetzt werden.

Dieser Vorgang dauert längere Zeit, häufig ein bis zwei Jahre, bis der Gerichtvollzieher vor der Tür steht. Und kostet dem Vermieter viel Geld: Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Einlagerungskosten für Inventar, Mietausfall usw. Dazu kommt der Mietauswahl über den gesamten Zeitraum zwischen Kündigung und Übernahme des Mietgegenstandes.

Dieses Problem wollen Vermieter durch die genannte Unterwerfungserklärung vermeiden oder zeitlich abkürzen. Hält der Vermieter die Urkunde Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in den Händen, kann er diese unmittelbar an den Gerichtsvollzieher geben, der dann die Mieträume öffnet und in die Hände des Vermieters gibt.

Die Unterwerfungserklärung ist natürlich an bestimmte Bedingungen geknüpft, in der Regel Mietrückstand und/oder nicht gezahlte Mietkaution.

Die Erklärung gibt der Mieter i.d.R. vor einem Notar (seiner Wahl) mit einem vom Vermieter vorgegebenen Text ab.

Eine solche Unterwerfungserklärung kann nicht bei Wohnraummietverhältnissen und nur unter ganz bestimmten Umständen, bei teilgewerblich genutzten Räumen abgegeben. werden.